Logo Eclevar

MDCG 2020-10/1 – Sicherheitsberichterstattung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2017/745

PMCF STUDY - POST-MARKET CLINICAL FOLLOW-UP UNDER MDR

Serie von Zusammenfassungen der MDCG-Leitfaden-Dokumente:  

MDCG 2020-10/1 – Sicherheitsberichterstattung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und ihrem Anhang MDCG 2020-10/2 Formular für die Zusammenfassung der Sicherheitsberichterstattung bei klinischen Prüfungen 

Einleitung 

EUDAMED (elektronisches System gemäß Artikel 73 der MDR) sollte im Juni 2022 statt am 26. Mai 2021 voll funktionsfähig sein, jedoch verzögert sich dieses Modul weiter.  Gemäß der MDR 2017/745 sind Sponsoren klinischer Prüfungen verpflichtet, den teilnehmenden Mitgliedstaaten SAEs über EUDAMED zu melden. 

MDCG 2020-10 wurde publiziert, um Sponsoren und zuständige Behörden bei der Meldung von SAEs im Rahmen klinischer Prüfungen zu unterstützen, in Abwesenheit von EUDAMED. 

Der Leitfaden “definiert die Modalitäten für die Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse (SAE) und enthält ein Format für die tabellarische Zusammenfassung der Meldungen”. 

MDCG 2020-10 Inhalt 

Dieser Leitfaden deckt die Änderungen der SAE-Meldeanforderungen im Rahmen der MDR ab und hebt auch die PMCF SAE- und Vigilanz-Meldungen für unter Art. 74.1 fallende Studien hervor, die eine SAE-Meldung gemäß den nationalen Anforderungen der MDD und AIMDD erfordern.  

Unter der AIMDD und MDD mussten alle AEs und SAEs, wie im CIP beschrieben, an die zuständigen Behörden aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeldet werden, unabhängig davon, ob sie mit dem Prüfprodukt, den Vergleichsprodukten oder den Studienverfahren in Zusammenhang standen, AEs im abschließenden Studienbericht und SAEs gemäß den nationalen Anforderungen des MS. 

Art. 62 and 74.2 Studien 

Gemäß MDR 2017/745 müssen alle AEs und SAEs, wie im CIP beschrieben, erfasst und im finalen Study Report berichtet werden, aber nur SAEs nach Art. 80.2 müssen an die NCAs gemeldet werden. Dies sind: 

  1. SAE, bei denen ein Zusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Vergleichspräparat oder dem Prüfverfahren nicht ausgeschlossen werden kann,  
  1. Produktmängel, die zu einem SAE geführt haben könnten oder  
  1. Aktualisierungen zu a) und b)

Zu beachten ist, dass nun unter der MDR 2017/745 eine strikte Unterscheidung zwischen klinischer Prüfung Art. 80.2 b) der Meldung über EUDAMED (Art. 73) für einen ” jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können,” und der Vigilanzmeldung über EUDAMED Art. 92. über schwerwiegende Vorkommnisse. Dies gilt auch für Vergleichspräparate. 

In Paragraph 79 der MDR 2017/745 heißt es: “Die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen oder Produktmängeln im Rahmen klinischer Prüfungen und die Meldung schwerwiegender Vorkommnisse, die nach Inverkehrbringen eines Produkts auftreten, sollten klar voneinander abgegrenzt werden, um Doppelmeldungen zu vermeiden.” 

Meldepflichtige Ereignisse für CE-gekennzeichnete Medizinprodukte müssen jedoch durch das System der Überwachung nach dem Inverkehrbringen/Vigilanz verwaltet werden (Hersteller). 

PMCF Studien 

Wenn es um klinische PMCF Prüfungen gemäß Art. 74.1 MDR geht, wird auf die gesplitteten Anforderungen hingewiesen. 

Da es sich um CE-gekennzeichnete Produkte handelt, ist die Vigilanzmeldung über das elektronische System (EUDAMED) Art. 92 gemäß Art. 87 bis 90 MDR 2017/745 während dieser Prüfung erforderlich (Art. 80.5 MDR), aber die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, bei denen ein kausaler Zusammenhang mit dem vorangegangenen Prüfverfahren festgestellt wurde (Art. 80.6 MDR), erfolgt als SAE-Meldung über das elektronische System (EUDAMED) Art. 73. Wie oben beschrieben, ist eine doppelte Meldung zu vermeiden.  

Auf Seite 7 des Leitfadens findet sich eine Beschreibung des Begriffs “vorausgegangenes Prüfverfahren”.On page 7 of the Guidance, a description for “preceding investigational procedure” is provided. 

Art. 82 Studien 

MDR Art. 82 “andere Studien” werden unter nationalen Anforderungen reguliert, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der MDR 2017/745 fallen, aber die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Leitlinien der MDCG zu folgen. Beispiele für diese Studien könnten sein: 

  • CE-gekennzeichnet, beobachtend, nicht zusätzlich belastend oder invasiv – Art. 82 
  • Nicht-CE-gekennzeichnet, neuartiges Produkt, nicht für Indikationen gemäß Art. 62.1 – Art. 82 
  • CE-gekennzeichnet, nicht für die Indikationen des Art. 62.1 – Art. 82 

Die MDCG ermutigt die Sponsoren, sich bei dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erkundigen, welche Meldeverfahren angewandt werden sollten. 

Transition 

Seit 26. Mai 2021 muss alle Sicherheitsberichterstattung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der MDR für neue und alle laufenden Studien erfolgen, einschließlich Art. 74.1 und, falls zutreffend, Art. 80.2, und das MDCG 2020-10/2 SAE-Meldeformular ist zu verwenden. 

Medizinprodukte, die in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln verwendet werden, bei denen das Produkt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder die zwar mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aber außerhalb der Zweckbestimmung verwendet werden, sind gemäß der Clinical Trials Regulation (EU 536/2014) UND gemäß Kapitel VI der MDR sowie den MDCG 2020-10/1 und 2020-10/2 zu melden.  

Wenn bei dieser Art von Studien das Medizinprodukt nicht auf Sicherheit und Leistung geprüft wird, gelten diese Leitlinien sowie MDR Art. 80 nicht. Ist das verwendete Produkt CE-gekennzeichnet, so gilt die MDR-Vigilanzmeldung. Die Sponsoren dieser Studien sollten den Hersteller über alle Vorkommnisse informieren. Der Hersteller ist verantwortlich für die Berichterstattung gemäß Art. 87 bis 90 MDR. 

Übersicht der entsprechenden Formate (von MDCG 2020-10/1 4.2) 

Eclevar-clinical-investigation

Drittstaaten 

Abschnitt 5.2 befasst sich mit meldepflichtigen Ereignissen, die in Drittländern auftreten, wenn die klinische Prüfung dort im Rahmen desselben Prüfplans durchgeführt wird. Diese Leitlinien sollen auch für die Meldung von SAE in Drittländern gelten. 

Darüber hinaus bietet die MDCG Regeln für Sicherheitsberichterstattungen in Drittländern laufender klinischer Prüfungen: 

  • “Die nationale Aufsichtsbehörde beginnt mit der Entgegennahme der meldepflichtigen Ereignisse in Drittländern, sobald der Beginn der klinischen Prüfung in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist. 
  • Ereignisse, die in Drittländern auftreten, nachdem die teilnehmenden europäischen Prüfstellen geschlossen wurden, sind weiterhin zu melden.” 

“Sponsor” and Berichterstattungsfristen 

Gemäß Abschnitt 6 ist der Sponsor der klinischen Prüfung für die Meldung von Ereignissen verantwortlich: “Das kann der Hersteller, der gesetzliche Vertreter oder eine andere Person oder Einrichtung sein.” 

In Abschnitt 7 heißt es, dass meldepflichtige Ereignisse gleichzeitig an alle an der Studie beteiligten nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet werden müssen. 

Der Beginn einer klinischen Prüfung in einem Mitgliedstaat wird wie folgt beschrieben:  

  • “Für Untersuchungen im Rahmen der Richtlinien: Wenn der Sponsor berechtigt ist, die Untersuchung gemäß den Meldeverfahren in diesem Mitgliedstaat zu beginnen. 
  • Für Untersuchungen, die im Rahmen der MDR eingeleitet werden: Wenn der Sponsor berechtigt ist, die Untersuchung in diesem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der MDR einzuleiten.” 

Sponsor Berichterstattung 

Artikel 

Ereignis 

Bericht an 

Frist(MDCG 2020-10-1) 

80 (2) a 

SAEs (Art 2 number 58) where a relationship with the device, comparator, or study procedure cannot be excluded 

 

EEA Member State CAs / other countries 

MDCG 2020-10/2 

MDCG 2020-10/1: imminent risk of death, serious injury, or serious illness and that requires prompt remedial action for other patients/subjects, users or other persons or a new finding to it: Immediately, but not later than 2 calendar days after awareness by sponsor  

Any other reportable events or a new finding/update to it: Immediately, but not later than 7 calendar days  

80 (2) b 

Device Deficiency with potential to SA(D)E 

 

EEA Member State CAs / other countries 

MDCG 2020-10/2 

MDCG 2020-10/1: imminent risk of death, serious injury, or serious illness and that requires prompt remedial action for other patients/subjects, users or other persons or a new finding to it: Immediately, but not later than 2 calendar days after awareness by sponsor  

Any other reportable events or a new finding/update to it: Immediately, but not later than 7 calendar days  

80 (2) c 

any new findings in relation to any event referred to in points (a) and (b) 

EEA Member State CAs / other countries 

MDCG 2020-10/2 

MDCG 2020-10/1: imminent risk of death, serious injury, or serious illness and that requires prompt remedial action for other patients/subjects, users or other persons or a new finding to it: Immediately, but not later than 2 calendar days after awareness by sponsor  

Any other reportable events or a new finding/update to it: Immediately, but not later than 7 calendar days 

MDCG 2020-10/1, 10.2.18 Unanticipated SADE 

EEA Member State CAs / other countries 

MDCG 2020-10/2 / via Electronic System (Art. 73) 

 

Prüfarzt Berichterstattung 

Artikel 

Ereignis 

Bericht an 

Frist(MDCG 2020-10-1) 

80 (1) a 

Adverse Event (AE) 

Sponsor 

immediately, but not later than 3 calendar days/ as outlined in the Protocol 

80 (1) b 

Serious Adverse Event (SAE) 

Sponsor 

immediately, but not later than 3 calendar days/ as outlined in the Protocol 

80 (1) c 

Device Deficiency with potential to SA(D)E 

Sponsor 

immediately, but not later than 3 calendar days/ as outlined in the Protocol 

80 (1) d 

new findings related to Events in a to c 

Sponsor 

immediately, but not later than 3 calendar days/ as outlined in the Protocol 

 

Kausalitätsbewertung 

Die Kausalitätsbewertung muss zunächst vom Prüfer, aber auch vom Sponsor als dem Gesamtverantwortlichen für die klinische Prüfung durchgeführt werden. 

Die MDCG 2020-10/1 bietet eine klare Anleitung mit praktischen Erläuterungen zur Kausalität (Prüfprodukt, Vergleichspräparat, Verfahren): 

  1. Kein Zusammenhang – Beziehung kann ausgeschlossen werden 
  1. Möglich – ein Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden 
  1. Wahrscheinlich – Zusammenhang scheint “relevant und/oder das Ereignis kann nicht vernünftig durch eine andere Ursache erklärt werden”. 
  1. Kausaler Zusammenhang – der Zusammenhang ist über jeden vernünftigen Zweifel erhaben 


“Wenn keine Bewertung durch den Prüfer vorliegt und/oder der Sponsor bei der Einstufung des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses unsicher bleibt, sollte der Sponsor den Zusammenhang nicht ausschließen; das Ereignis sollte als “möglich” eingestuft werden und die Meldung nicht verzögert werden.
 

Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewertung der Kausalität von unerwarteten schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen zu widmen. Das Auftreten von unerwarteten Ereignissen, die mit der Prüfung in Zusammenhang stehen, könnte darauf hindeuten, dass die klinische Prüfung für die Probanden ein höheres Schadensrisiko birgt, als im Vorfeld zu erwarten war.“ 

Formular für die Sicherheitsberichterstattung im Rahmen klinischer Prüfungen MDCG 2020-10/2 – Meldeformular und Ausfüllhinweise 

Bezüglich des SAE-Meldeformulars erklärt die MDCG: “Englisch ist die empfohlene Sprache für das Berichtsformular. Das Berichtsformular kann in jeder geeigneten Software (nicht nur Microsoft Excel) geändert werden, aber die Datei muss mit Microsoft Excel kompatibel sein, wenn sie an die teilnehmenden nationalen Aufsichtsbehörden gesendet wird.” 

Es ist für jedes neue Ereignis oder jede neue Information über ein laufendes Ereignis auszufüllen und gleichzeitig an alle teilnehmenden nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Die Tabelle ist eine kumulative Übersicht über alle meldepflichtigen Ereignisse in einer klinischen Prüfung, und während der Prüfung sollte nichts gelöscht werden. 

In Abschnitt 10.1 werden Beispiele und Erläuterungen zum Ausfüllen des Formularkopfes gegeben, und in Abschnitt 10.2 wird genau erklärt, wie die Ereignisdetails in den Formularen auszufüllen sind. 

Andere hilfreiche MDCG Leitlinien  

  • MDCG 2021-6 Verordnung (EU) 2017/745 – Fragen und Antworten zur klinischen Prüfung 
  • MDCG 2021-8 Dokumente für die Beantragung oder Notifikation einer Klinische Prüfung, siehe auch unseren Blog: Zusammenfassung des MDCG-Leitfadens MDCG 2021-8 
  • MDCG 2021-20 Anleitung zur Erstellung der CIV-ID für klinische Prüfungen unter der MDR 2017/745, siehe auch unseren Blog: Zusammenfassung des MDCG-Leitfadens MDCG 2021-20 
  • MDCG 2021-28 Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung unter der Medizinprodukteverordnung, siehe auch unseren Blog: Zusammenfassung des MDCG-Leitfadens MDCG 2021-28 
  • Die MDCG 2021-1 Rev.1 Leitlinien für harmonisierte Verwaltungspraktiken und alternative technische Lösungen, bis EUDAMED voll funktionsfähig ist (bzw. Verweise auf: Art. 70, Art. 73, Art. 74, Art. 75, Art. 76, Art. 77, Art. 78, Art. 80), siehe auch unseren Blog: Zusammenfassung des MDCG-Leitfadens MDCG 2021-20 
  • MDCG 2019-9 Rev.1 Zusammenfassung der Sicherheit und klinischen Leistung Ein Leitfaden für Hersteller und benannte Stellen 

Es werden hilfreiche Leitlinien für die Klassifizierung von Medizinprodukten und Kombinationsprodukten zur Verfügung gestellt: 

  • MDCG 2022-5 Leitfaden zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln gemäß Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte  
  • MDCG 2021-24 Leitfaden zur Klassifizierung von Medizinprodukten 
  • Informationsaustausch zwischen den für Medizinprodukte zuständigen Behörden über Grenzfälle und Klassifizierungen Helsinki-Verfahren 2021
     

Zusätzlich werden hilfreiche Leitlinien für die Registrierung von “Akteuren” im Rahmen der MDR bereitgestellt:  

  • MDCG 2020-15: MDCG-Positionspapier über die Verwendung des EUDAMED-Moduls zur Registrierung von Akteuren und der einheitlichen Registrierungsnummer (SRN) in den Mitgliedstaaten 
  • MDCG 2021-13 rev.1: Fragen und Antworten zu den Verpflichtungen und damit verbundenen Regeln für die Registrierung in EUDAMED von anderen Akteuren als Herstellern, Bevollmächtigten und Importeuren, die den Verpflichtungen von Artikel 31 MDR und Artikel 28 IVDR unterliegen 

 

Ich danke Ihnen für Ihre Zeit. Wenn Sie dies interessant fanden, lesen Sie bitte unseren nächsten Blog über die Zusammenfassungen der MDCG-Dokumente: MDCG 2029-9 Rev.1 – Zusammenfassung der Sicherheit und klinischen Leistung Ein Leitfaden für Hersteller und benannte Stellen