Serie von Zusammenfassungen der MDCG-Leitfaden-Dokumente: MDCG 2021-20 - Anleitung zur Erstellung der CIV-ID für klinische Prüfungen unter der MDR 2017/745
Bereits unter der MDD und der AIMDD wurden klinische Prüfungen mit nicht CE-gekennzeichneten Produkten (jetzt Art. 62 MDR) und mit CE-gekennzeichneten Produkten mit neuen Angaben/beabsichtigter Verwendung (jetzt Art. 74.2 MDR) in EUDAMED2 registriert und erhielten eine EUDAMED-Nummer, die für die klinische Prüfung und die teilnehmenden Länder bei EU-weiten klinischen Prüfungen identisch war. Die E

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Einleitung
Dieser Ansatz hat sich unter der MDR 2017/745 nicht geändert, abgesehen davon, dass die Generierung der einheitlichen Identifikationsnummer (Single Identification Number, SIN) für die klinische Prüfung durch den Sponsor/die Prüfstelle vor der Einreichung erfolgen sollte und über das elektronische System gemäß Art. 73 MDR 2017/745.
Sie bezieht sich auch auf die Meldung von Post-Market Clinical Follow-Up-Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 74.1 MDR 2017/745, während diese Prüfungen unter der MDD und AIMDD in die Zuständigkeit der einzelnen Länder fielen und meist nur von den Ethik-Kommissionen bewertet wurden, ohne dass eine zuständige Behörde beteiligt war.
EUDAMED Verzögerungen
Es wurde angenommen, dass EUDAMED im Juni 2022 statt am 26. Mai 2021 funktionsfähig sein würde, aber dies verzögert sich nun erneut. Welche Auswirkungen hat dies nun auf klinische Prüfungen?
Die MDCG 2021-1 Rev.1 "Guidance on harmonised administrative practices and alternative technical solutions until EUDAMED is fully functional" listet betroffene Artikel der MDR 2017/745 auf und bietet praktische Schritte, bis EUDAMED funktionsfähig ist. Für klinische Prüfungen werden Lösungen für die folgenden betroffenen MDR-Artikel angeboten:
In Bezug auf die von den Sponsoren generierte SIN heißt es in der MDCG 2021-20: "Die Mitgliedstaaten können die Sponsoren ermutigen, vor der ersten Einreichung des Antrags/der ersten Notifikation eine CIV-ID von einer zuständigen Behörde zu erhalten. "
Das bedeutet, bis EUDAMED funktionsfähig ist, werden die zuständigen Behörden die CIV-ID wie bisher generieren und an den Sponsor/CRO weiterleiten.
Sobald EUDAMED in Betrieb ist, wird der Sponsor/CRO diesen Schritt übernehmen und eine SIN für die klinische Prüfung generieren.
Erstellung der CIV-ID durch die zuständige Behörde
Der Hauptteil des MDCG 2021-20 enthält eine ausführliche Anleitung für das Personal der zuständigen Behörde, wie die CIV-ID zu erstellen ist, unterstützt durch Bilder der Formulare des Systems.
Dies sind die Schritte für das CA-Personal, um eine CIV-ID zu erstellen:
1. Suche nach CIV-ID, um sicherzustellen, dass die CIV-ID für diese Untersuchung nicht von einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde
2. Geben Sie den Namen des Herstellers, den Titel der klinischen Prüfung (unter MDR sollte dies immer mit MDR beginnen), den Protokollcode und die primären Prüfziele ein.
3. Erzeugen Sie die CIV-ID, die dann als Entwurfsversion angezeigt wird, aber für andere zuständige Behörden nicht nicht sichtbar ist.
4. Einige CIV-Details müssen manuell hinzugefügt und bestätigt werden, damit eine gültige CIV-ID erstellt werden kann, die andere CAs bei der "Suche" finden können. Diese sind:
a) Auf der Registerkarte Akteure:
• Angaben zum Sponsor, da der Sponsor der formale Antragsteller für die klinische Prüfung ist (nicht der Hersteller)
b) Auf der Registerkarte Produkt:
• Prüfen Sie, ob die klinische Prüfung als Gerätetyp vorausgefüllt ist.
• Geben Sie den Namen des Geräts an (es muss mindestens der Handelsname oder der generische Name angegeben werden).
c) Auf der Registerkarte CA-Informationen:
• Kontaktinformationen der zuständigen Behörde
5. Bestätigen Sie die klinische Prüfung, die CIV-ID wird als "Proposed/Vorgesehen" angezeigt.
- ›Art. 70 Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
- ›Art. 73 Elektronisches System für klinische Prüfungen
- ›Art. 74 Klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen
- ›Art. 75 Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung
- ›Art. 76 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
- ›Art. 77 Informationspflichten des Sponsors am Ende oder bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
- ›Art. 78 Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen
- ›Art. 80 Aufzeichnung und Meldung der bei klinischen Prüfungen auftretenden unerwünschten Ereignisse
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